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Wie Lange Darf Ich Besuch In Der Wohnung Haben

Nicht selten gibt es Streit um das Thema "Besuch in der Mietwohnung". Da geht es um Vermieter, dice mit der Kamera auf den neuen Freund der Mieterin lauern, um �Beweisfotos� zu machen, da wird vehement gegen vermutete illegale Untermieter eingeschritten. Mancher Besucher bleibt auf Dauer und macht mehr 50�rm, als es Nachbarn und Vermieter lieb ist. Und mancher Mieter traut sich nicht, die neue Partnerin oder gar die bettl�gerige Mutter bei sich aufzunehmen, weil dies jemanden st�ren m�nnte. Was ist nun as well rechtlich erlaubt?

Was gilt f�r Besucher, die wieder gehen?

In einer Mietwohnung lid der Mieter das Hausrecht. Grunds�tzlich chapeau der Vermieter ihm nicht vorzuschreiben, wen er als Besuch empf�ngt. Ob der Mieter also Damen- oder Herrenbesuch erh�lt und zu welcher Uhrzeit, chapeau den Vermieter nicht zu interessieren. Sehr sch�n geht dies aus einem Urteil des Amtsgerichts Grand�nchen hervor, das erkl�rte: Das Besuchsrecht geh�re zum Kern des Nutzungsrechts an einer Wohnung. Der Mieter bestimme eigenverantwortlich, wem er Zutritt gew�hre und wem nicht (Urteil vom 16. September 2013, Az. 424 C 14519/xiii).

Dies gilded grunds�tzlich auch f�r den Freund der Mieterin, der sie regelm��ig am Wochenende besucht. Ob solche Besuche den Moralvorstellungen des Vermieters oder der Nachbarn entsprechen, spielt keine Rolle: Dice Zeiten von �kein Herrenbesuch nach 22 Uhr� sind vorbei.

Was d�rfen Besucher?

Besucher d�rfen auch in einer Mietwohnung �bernachten. Sie d�rfen sich dort in Abwesenheit des Mieters aufhalten und sie d�rfen auch einen Haus- und Wohnungsschl�ssel bekommen, um dice Wohnung selbstst�ndig betreten zu thousand�nnen. Sie m�ssen sich allerdings an dice Hausordnung halten.

Besucher d�rfen durchaus auch ihr Tier � etwa einen Hund � mitbringen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag die Hundehaltung ausschlie�t. Der Hund darf bei einer solchen Absprache allerdings nicht regelm��ig in der Wohnung �bernachten.

Wann darf der Vermieter einschreiten?

Der Vermieter chapeau zwar kein Hausrecht an der vermieteten Wohnung, sehr wohl aber am nicht vermieteten Teil des Geb�udes � besides zum Beispiel am Treppenhaus oder Eingangsbereich. Er kann in bestimmten F�llen ein Hausverbot aussprechen � nat�rlich nicht f�r seine Mieter selbst, aber in bestimmten Ausnahmef�llen durchaus f�r Besucher. Zum Beispiel dann, wenn diese wiederholt andere Mieter durch L�rmbel�stigung westward�hrend der Ruhezeiten gest�rt haben oder Sch�den oder Verschmutzungen am Geb�ude oder an Gemeinschaftsr�umen anrichten.

Es muss sich aber schon um ernsthafte Vorf�lle und vor allem um mehrere Vorf�lle durch die gleiche Person handeln. Nicht ausreichend ist es zum Beispiel, wenn ein einziges Mal in einer Wohnung in Abwesenheit des Mieters eine wilde Party mit Drogen gefeiert wird (Amtsgericht K�ln, Urteil vom 22. September 2004, Az. 209 C 108/04).

�brigens: Kunden sind keine Besucher. Eine nicht vertraglich vereinbarte gewerbliche T�tigkeit mit regelm��igen Kundenbesuchen in der Wohnung darf der Vermieter untersagen. Hier w�ren eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine One thousand�ndigung g�glich.

Besucher oder Untermieter � was ist der Unterschied?

Ein Untermieter unterscheidet sich von einem Besucher zun�chst einmal dadurch, dass er Miete zahlt. Eine Untervermietung erfordert immer die vorherige Zustimmung des Vermieters. Bei Untervermietung eines Teils der Wohnung darf der Vermieter diese nicht verweigern, wenn der Mieter daran ein berechtigtes Interesse hat (etwa Geldmangel nach Jobverlust). Trotzdem muss ihn der Mieter vorher fragen und kann nicht einfach ein Zimmer untervermieten. Denn auch hier gibt es F�lle, in denen der Vermieter ablehnen darf. Dies gilt etwa bei �berbelegung oder, wenn es in der Person des Untermieters gute Gr�nde daf�r gibt � wenn dies zum Beispiel jemand ist, der im Haus schon fr�her randaliert chapeau. Die Untervermietung der ganzen Wohnung muss immer vom Vermieter erlaubt werden, hier hat der Mieter keine Anspr�che.

Wann wird der Besuch zum Mitbewohner?

Dies h�ngt grunds�tzlich von der Dauer des Besuchs ab. Faustregel: Nach sechs Wochen ununterbrochener Anwesenheit des Besuchers d�rfen Zweifel daran bestehen, dass es sich noch um Besuch handelt. Der Vermieter darf dann zumindest nachfragen. Volition er einschreiten, liegt die Beweislast beim Vermieter. Hier thou�nnen zum Beispiel Zeugenaussagen hilfreich sein. Der Vermieter darf auch Buch dar�ber f�hren, wann der Besucher kommt und geht. Nach drei Monaten handelt es sich in keinem Fall mehr um Besuch � dann ist die Erlaubnis des Vermieters erforderlich.

Diese Zeitr�ume gelten nicht, wenn der Besucher offensichtlich auf Dauer eingezogen ist. Anzeichen daf�r sind die Zahlung von Untermiete oder der Auszug des bisherigen Mieters.

Wen d�rfen Mieter in ihre Wohnung aufnehmen?

Enge Familienangeh�rige wie Eltern, Kinder oder Ehepartner darf der Mieter immer mit in die Mietwohnung aufnehmen � egal, wie lange sie bleiben. Zum Teil z�hlen dice Gerichte zu den nahen Angeh�rigen auch Nichten, Neffen und Geschwister sowie Partner einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft. Faustregel bei Verwandten: Je weiter entfernt die Verwandtschaft ist, desto enger muss das pers�nliche Verh�ltnis sein. Auch Hausangestellte oder im Haushalt wohnende Pflegekr�fte g�nnen darunter fallen.
Unverheiratete Partner z�hlen bisher nicht zu den nahen Angeh�rigen. Wollen sie auf Dauer mit einziehen, ist grunds�tzlich dice Erlaubnis des Vermieters erforderlich.

Auch wenn der Vermieter in den oben genannten F�llen nichts gegen die Aufnahme einer Person in die Mietwohnung unternehmen kann, hat er doch das Recht, �ber den Neuzugang informiert zu werden. Denn: Zum Teil werden einzelne Betriebskostenpositionen nach der Personenzahl auf die Mieter im Haus verteilt. Hier due west�re dann eine Anpassung vorzunehmen.

Einspruch erheben kann der Vermieter, wenn die Wohnung deutlich �berbelegt ist. Leider ist nicht einheitlich gesetzlich definiert, wann dies der Fall ist. Das Amtsgericht M�nchen sieht noch keine �berbelegung, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils rund zw�lf Quadratmetern entf�llt oder wenn bei einer Familie jede Person durchschnittlich zehn Quadratmeter Wohnfl�che zur Verf�gung hat (Faustregel). Werden diese Grenzen deutlich �berschritten, liegt demnach eine �berbelegung vor (Urteil vom 29.iv.2015, Az. 415 C 3152/15).

Es gibt in verschiedenen Bundesl�ndern Wohnungsaufsichtsgesetze, die regeln, wie viele Quadratmeter Wohnfl�che mindestens pro Person zur Verf�gung stehen m�ssen.

Beispiel NRW: 9 Quadratmeter f�r Erwachsene, six Quadratmeter f�r Kinder bis sechs Jahren. Aber: Diese Gesetze geben der Gemeinde das Recht, gegen den Vermieter und die Bewohner einzuschreiten und begr�nden keine Anspr�che des Vermieters. Sie m�nnen nat�rlich vor Gericht als Statement angef�hrt werden, dass zu viele Personen in der Wohnung leben.

Wer haftet f�r Sch�den durch Besucher?

Meist geht man davon aus, dass der Mieter f�r Sch�den haftet, die seine Besucher an Wohnung oder Haus anrichten. Hier werden Besucher als �Erf�llungsgehilfen� des Mieters angesehen und wer Erf�llungsgehilfen einspannt, um seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, haftet auch f�r deren Missetaten. Und hier zeigt sich schon das Problem: Einige Gerichte sehen Besucher nicht als Erf�llungsgehilfen an, da der Begriff hier nicht wirklich passt (Amtsgericht D�ren vom 28. April 2010, Az. 47 C 43/10). Hier ist also dice Rechtsprechung nicht einheitlich. Der Vermieter kann nat�rlich auch die Besucher direkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er sie denn kennt.

Fest steht: Halten sich die Personen nicht (mehr) mit Erlaubnis des Mieters im Haus auf, haftet dieser auch nicht f�r von ihnen verursachte Sch�den. Gemeint sind hier zum Beispiel alkoholisierte Partyg�ste nach einem Rausschmiss durch den Mieter oder randalierende Ex-Partner, die sich nicht mit einer Trennung abfinden wollen.



Autor(en): Ulf Matzen
letzte Ă„nderung U.Chiliad. am 02.05.2022
Autor(en):  Ulf Matzen
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Phovoi_R

Autor:in

Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beitr�ge f�r Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist h�ufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
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Source: https://www.vermieter1x1.de/Fachinfo/Besuch-in-der-Mietwohnung-was-ist-erlaubt.html

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